Ortsbildschutz und Denkmalschutz
Nach einem ausgezeichneten Mittagessen übergibt unsere Programm-Präsidentin das Wort Dr. Thomas Brunner, seit Januar 2012 Chef des Denkmalschutzes des Kantons Schwyz.
Im Kanton Schwyz ist der Ortsbildschutz in der Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz und Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (NHAKV) von 1927 geregelt. Die Anliegen werden auf Kantonsebene von der Denkmalpflege wahrgenommen. Für den eigentlichen Schutz sorgen jedoch die Gemeinden. Die Anforderungen an den Ortsbildschutz sind in kommunalen Baureglementen bereits formuliert. Dort finden sich insbesondere für die Kernzonen Forderungen nach architektonisch besonders guter Gestaltung. Eingliederung in den Bestand durch Übernahme der bestehenden Volumen, Materialisierung und Farbgebung.
Im Alltag wird oftmals jedoch wenig zwischen Schutz des Einzeldenkmals und dem Ortsbildschutz unterschieden. Ein Baudenkmal unterliegt im Kanton Schwyz der oben genannten NHAKV, die besagt, dass Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, nicht verunstaltet, in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder ohne Bewilligung des Regierungsrates beseitigt werden dürften. Der Kanton führt dafür ein Kantonales Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO), das als Hilfsmittel dient und durch neue Objekte ergänzt oder durch Verluste vermindert werden kann. Der integrale Erhalt der Substanz als historisches Zeugnis für Geschichte und Baukultur steht im Zentrum.
Im Ortsbildschutz geht es um eine räumliche Betrachtung, die aus der historischen Situation erklärt und weiterentwickelt wird. Im Gegensatz zum denkmalgeschützten Objekt ist es in diesem Zusammenhang möglich, im Einzelfall die historische Substanz zu ersetzen, solange das Gesamtbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieses muss allerdings durch historische Bauten geprägt bleiben, damit der Ortsbildschutz seinen Sinn und Zweck nicht verliert. Neubauten müssen sich folglich in den historischen Kontext einfügen. Dies gilt auch für Baugruppen mit Schutzobjekten, die nicht explizit als geschützte Ortsbilder erscheinen. Auch nicht eingestufte Ortsbilder können verunstaltet werden!
Die Programmpräsidentin bedankt sich bei Dr. Thomas Brunner für seine interessanten Ausführungen und überreicht ihm ein «süsses Geschenk» aus ihrem Heimatort Merlischachen.
Der Wochenberichtschreiber T. Geiger